Was kostet die Tätigkeit des Rechtsanwaltes?
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich vorgeschrieben. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist geregelt,
welche Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten anfallen. Grundsätzlich sind gewisse Rahmen vom Gesetzgeber vorgegeben.
Sie können mit Ihrem Anwalt auch Honorarvereinbarungen treffen. Dann richtet sich das, was Sie zu zahlen haben, nicht nach
dem RVG, sondern nach der Vereinbarung. Ein Anwalt darf dabei mit Ihnen ein Honorar, das niedriger ist als die Gebühren
nach dem RVG, nur in wenigen Ausnahmefällen vereinbaren.
Der AnwaltVerein empfiehlt, die Gebührenfrage bei Übertragung des Mandates zu klären. Unsere Mitglieder erteilen insoweit
gerne und ausführlich Auskünfte. Ihr Rechtsanwalt ist in der Lage, die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu berechnen.
Die Gebührenregelung ist nicht in allen Rechtsgebieten gleich. Zudem besteht die Möglichkeit, eine Übernahme der
Rechtsanwalts- und Gerichtskosten durch die Staatskasse zu beantragen.
Zivilrecht
Hier richtet sich die Gebührenhöhe nach dem Wert des Streitgegenstandes, der vom Rechtsanwalt bearbeitet wird.
Ist der Wert des Streitgegenstandes hoch, erhält der Rechtsanwalt auch ein höheres Honorar. In Auseinandersetzungen
mit geringen Streitwerten reduzieren sich die gesetzlichen Gebühren entsprechend.
Verwaltungsrecht
Auch hier richten sich die Gebühren nach dem RVG unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes.
Strafrecht
Im Strafrecht bemessen sich die Gebühren nach den jeweiligen anwaltlichen Tätigkeiten in den verschiedenen
Verfahrensabschnitten. Das RVG legt für diese Gebühren jeweils einen bestimmten Rahmen fest, also Mindest- und Höchstgebühren,
die sich nach dem jeweiligen Umfang bemessen.
Bei einer höheren Straferwartung kann Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Die Gebühren des Rechtsanwaltes werden von der Staatskasse in diesen Fällen vorgestreckt. Das Gericht prüft auch selbst, ob eine Beiordnung erforderlich ist und schlägt Ihnen einen Pflichtverteidiger vor. An diesen Vorschlag sind Sie nicht gebunden. Sie können einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen und ihn bitten, die Beiordnung zu beantragen.
Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in einer Vielzahl von Fällen die Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten. Da die Kostenübernahme vom Rechtsgebiet, dem Stand des Verfahrens oder den Regelungen im Versicherungsvertrag abhängt,
führt die Rechtsschutzversicherung eine eigene Prüfung durch, ob sie im konkreten Fall für die Kosten aufkommt. Es
empfiehlt sich, die Kostenübernahme vorab mit Ihrer Versicherung zu klären.
Vorschuss
Der Rechtsanwalt verlangt in der Regel einen angemessenen Vorschuss. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe der entstehenden Gebühren sowie der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung.
Rechtsberatung
Anwalt und Mandant sollen nach dem Gesetz für eine Beratung generell eine Gebührenvereinbarung treffen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, bemisst sich die Gebühr nach der üblichen Gebühr. In diesem Falle dürfen die Kosten für die
anwaltliche Beratung unabhängig von der Höhe des Gebührenwertes maximal 250 EUR und der gesetzlichen Mehrwertsteuer,
für eine Erstberatung maximal 190 EUR und der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen.
Beratungshilfe
Bei den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte können Rechtsuchende mit geringem Einkommen einen so genannten Beratungshilfeschein erhalten. Mit diesem Beratungshilfeschein können sie sich bei einem Anwalt ihrer Wahl beraten lassen.
Der Anwalt rechnet dann seine Kosten mit der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts ab. Mandanten haben dann lediglich
eine Zuzahlung von 15,00 € an den Anwalt zu leisten.
Prozesskostenhilfe
Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden.
Soweit die Klage gegen Sie gerichtet ist, wird auf Antrag Ihres Rechtsanwaltes im laufenden Verfahren geprüft, ob PKH
bewilligt werden kann. Voraussetzung hierfür sind einerseits Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
andererseits die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die Klage.
Sofern Sie selbst einen Anspruch gerichtlich geltend machen wollen, kann vorab ein Antrag auf PKH bei Gericht eingereicht
und die Klageerhebung von der Bewilligung abhängig gemacht werden. Die PKH betrifft nur die bei Ihrem Anwalt anfallenden
Kosten sowie die Gerichts- und Sachverständigenkosten. Im Falle des Unterliegens haben Sie die Kosten des Klagegegners
selbst zu tragen.
Das Gericht ist berechtigt, bis zu 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens zu prüfen, ob sich Ihre Einkommensverhältnisse
verbessert haben. Sollten im Zeitpunkt der Überprüfung die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht mehr vorliegen,
sind Sie zur Erstattung der vorgestreckten Beträge verpflichtet.
Kosten des Verfahrens
Im Zivilrecht bezahlt im Falle eines erfolgreichen Rechtsstreits der Prozessgegner die Kosten des Rechtsstreits. Dazu
gehören die Kosten des Anwalts, des Gerichts und von Sachverständigen. Die Kosten werden im Verhältnis des Gewinnens
und Verlierens verteilt. Im Arbeitsrecht muss jede Partei in der ersten Instanz ihre eigenen Kosten, auch die Anwaltskosten,
im Falle eines Sieges selbst bezahlen. Im Strafrecht trägt bei Freispruch die Staatskasse die Anwaltsgebühren. In allen
anderen Fällen, muss der Rechtsuchende, auch wenn er zu Unrecht beschuldigt wurde, die Kosten selbst tragen.
Bei Verkehrsunfällen sind Anwaltskosten des Geschädigten Teil des Schadens, der von der Versicherung des
Unfallverursachers zu tragen ist.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.