Solinger AnwaltVerein e.V. 







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Satzung des Solinger Anwaltvereins e.V.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1   

1. Der Verein heißt "Solinger Anwaltverein e.V.".

Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e.V. und des Anwaltsverbandes im Lande Nordrhein-Westfalen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Solingen eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Solingen.

3. Zweck des Vereins, der die Interessen aller  Solinger Rechtsanwälte vertreten will,  ist:

a) die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Rechtsanwälte im Vereinsbezirk;

b) die Pflege des Gemeinsinns und des gesellschaftlichen Zusammenhalts seiner Mitglieder;

c) die Förderung rechtspolitischer Interessen und wissenschaftlicher Tätigkeiten;

d) die Verfolgung von Verstößen Dritter gegen das Rechtsberatungsgesetz und von Wettbewerbsverstößen.

4. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht widersprechen.

5. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

§ 2    

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Mitgliedschaft

§ 3    

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.

2. Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern oder früheren Mitgliedern, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4    

1. Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsbezirk zugelassene Rechtsanwalt sein.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

3. Außerordentliche Mitglieder können werden:

a)     ordentliche Mitglieder, welche aus den in § 17 Abs. 2 BRAO genannten Gründen auf die Zulassung verzichtet haben oder ihren  Amtssitz an einem Ort  außerhalb des Vereinsbezirks verlegt haben;

b)     ausländische Kollegen, welche im Vereinsbezirk tätig werden;

c)   nicht im Vereinsbezirk zugelassene Kollegen, an deren Zulassungsort kein örtlicher Anwaltsverein besteht.

In besonderen Fällen kann der Vorstand auch anderen Personen die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen.

Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und müssen die vollen Mitgliedsbeiträge zahlen. Die Beitragsordnung kann ermäßigte Beiträge oder Beitragsfreiheit für außerordentliche Mitglieder vorsehen bei gleichzeitiger Beschränkung ihrer Mitgliedsrechte.

4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

§ 5   

1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr wird davon nicht berührt.

2. Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages im Verzug ist oder das den Interessen des Vereins grob zuwider handelt, kann auf Vorschlag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Verlust der Zulassung.

§ 6  

Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er ist mit Rechnungsstellung in einer Summe fällig.

III. Vereinsorgane

§ 7

Organe des Vereins sind:    a) der Vorstand und     b) die Mitgliederversammlung.

A. Vorstand

§ 8  

1. Der Vorstand besteht aus  dem ersten Vorsitzenden,  dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die ordentliche Mitglieder sein müssen, erfolgt auf jeweils zwei Jahre. Abstimmungen werden auf Antrag mindestens eines Mitglieds geheim durchgeführt.

Wiederwahl ist zulässig. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft.

Ein Vorstandsamt  ruht, wenn gegen das Vorstandsmitglied ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung anhängig und deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.

§ 9

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, in allen Fällen zu entscheiden, soweit nicht die Entscheidung ausdrücklich der Mitgliederversammlung  vorbehalten ist.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder, jeweils zwei gemeinsam sind vertretungsberechtigt.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin eine Zuständigkeitsregelung für einzelne Aufgaben treffen.

Er kann für einzelne Aufgabengebiete - längstens für die Dauer seiner Amtszeit oder unabhängig davon - Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschußmitglieder berufen und abberufen.

6. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen für Aufwendungen und Reisen in Vereinsangelegenheiten.

Für den Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und den Schatzmeister können von der Mitgliederversammlung auch Aufwendungspauschalen festgesetzt werden.

§ 10  

Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung besoldete Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle des Vereins einrichten.

B. Mitgliederversammlung

§ 11

1. Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Wahl des Vorstandes,      

b)      Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,      

            c)   Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschlusses

            d)   Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Erlaß einer Beitragsordnung,

            e)   Entscheidung über Satzungsänderungen,

            f)    Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes       

            g)   Wahl zweier Kassenprüfer auf Antrag der Mehrheit der Mitgliederversammlung

            h)   Wahl eines Wahlleiters

§ 12

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt (ordentliche Mitgliederversammlung), und zwar tunlichst in den ersten 5 Monaten des Jahres.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden.

Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zugehen.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor deren Beginn schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.

§ 13 

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung. der zweite Vorsitzende, ansonsten der Schatzmeister. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.

2. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Wahlen leitet der Wahlleiter.

Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung einer andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ausreichend, wenn die Einladung ordnungsgemäß unter Angabe der beantragten Satzungsänderung erfolgte.

4. Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beizufügen ist.

§ 14    

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden im übrigen auf die Mitgliederversammlung die §§ 32 - 35 BGB Anwendung.

IV. Auflösung des Vereins

§ 15  

 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und 2/3 aller Stimmberechtigten.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Anwaltverein, falls nicht die Mitgliederversammlung mit der Auflösungsmehrheit eine andere Verwendung beschließt.

Solingen, 23. Oktober 1997

 






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