Solinger AnwaltVerein e.V.
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Bundesarbeitsgericht:
Arbeitgeber muss prüfen, ob er behinderten
Arbeitnehmer einstellen kann Bundesgerichtshof
zur Farbwahl in der Mietwohnung
Bundesarbeitsgericht
zu Mehrarbeit und Wenigervergütung Deutsche
Kündigungsfrist verstößt gegen EU-Recht Umlage von Nutzerwechselgebühr/Zwischenablesung auf den Mieter
Schönheitsreparaturen
- Umsonst ist nicht kostenlos! Räumungsurteil:
Der "miese" Untermietertrick Neuer
Basiszinssatz Hilfen für
Opfer von häuslicher Gewalt: Wer schlägt, fliegt!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aktuell
(Urt. v.
13.10.2011, 8
AZR 608/10) die Prüfpflicht der
Arbeitgeber nach
Der Fall: Der schwerbehinderte Kläger
bewarb sich bei der beklagten Gemeinde auf deren
ausgeschriebene Stelle
Die Entscheidung: Die Klage war erfolgreich.
Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter
Menschen bei
Fazit: Um eine Prüfpflichtverletzung
und letztlich Entschädigungszahlung zu verhindern,
müssen Arbeitgeber
Vermieter haben oft die Sorge, dass
die Wohnung dann, wenn der Mietvertrag ausläuft, in
einem nicht vermietbaren
In einer jüngeren Entscheidung vom
14.12.2010 des BGH wurde jetzt höchstrichterlich auch
eine vorformulierte
Das Gericht hat durch die
formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf
den Mieter eine unange-
Zwar war zuzuerkennen, dass sich die
Farbvorgabe nur ausdrücklich auf den Zeitpunkt der
Rückgabe der Mietsache
Das Gericht hat jedoch angenommen,
dass die Einengung der Farbwahl auf eine einzige Farbe
im Zeitpunkt der Rück-
Für Mieter lohnt sich auch vor diesem
Hintergrund einmal mehr ein sorgfältiger Blick in den
Mietvertrag.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 22.02.2012, 5 AZR
765/10), hat sich aktuell mit der Thematik Der
Fall: Der Kläger war als Lagerleiter zu einem
Bruttomonatsgehalt von 1.800,00 € bei der beklagten
Spedition zu Die
Entscheidung: Das BAG hat der Klage
stattgegeben und ausgeführt, dass die vertragliche
Regelung unwirksam
Fazit: Mit dieser
Entscheidung unterstreicht das BAG seine strenge
Rechtsprechung zur transparenten Gestaltung Deutsche Kündigungsfrist verstößt gegen EU-Recht
Im deutschen Arbeitsrecht
werden bisher für die Bestimmung der gesetzlichen
Kündigungsfristen Beschäftigungszeiten
vor der Vollendung des 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 19.01.2010, dass diese Regelung gegen EU-Recht verstößt. Der Fall: Ein Essener Arbeitgeber hat einer Arbeitnehmerin gekündigt. Die Arbeitnehmerin war seit dem 18. Lebensjahr insgesamt 10 Jahre in dem Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber hat für die Bestimmung der gesetzlichen Kündi- gungsfrist eine Beschäftigungsdauer von 3 Jahren (also seit dem 25. Lebensjahr) zugrunde gelegt und mit einer Frist von einem Monat gekündigt. Dies entsprich der bisherigen gesetzlichen Regelung. Bei einer 10-jährigen Beschäftigungszeit hätte der Arbeitnehmerin allerdings eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zugestanden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den EuGH angefragt, ob die gesetzliche Regelung mit EU-Recht vereinbar sei. Die Entscheidung: Nach den EU-Richtern verstößt die deutsche Regelung gegen EU-Recht. Insbesondere läge eine verbotene Diskriminierung aus Gründen des Alters vor. Eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung sei nur dann zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei. Nach dem EuGH sei die deutsche Regelung gerade nicht angemessen oder geeignet. Die EU-Richter wiesen das Argument zurück, dem Arbeitgeber könne eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität zugestanden werden, da jüngeren Arbeitnehmern eine größere berufliche und persönliche Mobilität zu zumuten sei. Arbeitnehmer können sich auf das EU-Recht nicht direkt berufen. Daher wies der EuGH deutsche Gerichte an, die Regelung in Prozessen „erforderlichenfalls unangewendet zu lassen“. Rechtsanwalt Oliver Sonntag, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundsätzlich handelt es sich bei den
Kosten des Nutzerwechsels bzw. von Zwischenablesungen nach
einer neuen
Rechtsanwalt Michael
Finke, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Arbeitsrecht: „Kopftuchverbot“ Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich aktuell mehrfach mit der Frage beschäftigt, ob Lehrpersonal das Tragen einer religiösen Kopfbedeckung während des Unterrichts gestattet ist. Nach dem Schulgesetz NRW dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. In zwei Entscheidungen urteilte das BAG gegen die Arbeitnehmerinnen. Im ersten Fall (BAG, Urt. v. 20.08.2009 – 2 AZR 499/08) ist eine Pädagogin gerichtlich gegen eine Abmahnung vorgegangen. Das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch hat sie gegen eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt, ausgetauscht. Der Aufforderung, auch diese Kopfbedeckung abzulegen, ist sie nicht nachgekommen. Die darauf erteilte Abmahnung hat Bestand. Im zweiten Fall (BAG Urt. v. 10.12.2009 – 2 AZR 55/09) ist eine Lehrerin der Aufforderung des beklagten Landes nicht nachgekommen, ohne Kopftuch in der Schule zu erscheinen. Das Arbeits- verhältnis wurde gekündigt. Das BAG hält die Kündigung für berechtigt. Die Entscheidung: In beiden Entscheidungen sieht das BAG im Tragen einer religiösen Kopfbedeckung eine Pflicht- verletzung gegen das gesetzliche Neutralitätsgebot. Diese Regelung verstoße weder gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention noch sei das Diskriminierungsverbot verletzt. Damit bestätigt das BAG die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gegenüber Lehrpersonal im Beamtenstatus. Es bleibt abzuwarten, ob und inwiefern diese Rechtsprechung auf Symbole anderer Religionen und Konfessionen, etwa die christliche Nonnen-/Priestertracht, übertragen wird. Rechtsanwalt Oliver Sonntag, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Eine außerordentliche
Kündigung des Mietvertrages wegen Vertragsverletzung
bedarf grundsätzlich einer vorausgegan- Gleichbehandlung bei freiwilliger Sonderzahlung Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urt. v. 05.08.2009 (10 AZR 666/08) eine sehr interessante Entscheidung zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen gefällt. Der Fall: Der Arbeitgeber betreibt eine Druckerei und hatte allen Arbeitnehmern im Rahmen eines Standortsicherungs- konzepts die Änderung der Arbeitsbedingungen angeboten. U.a. sah die Änderung eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten vor. Bis auf sieben Arbeitnehmer nahmen alle das Änderungsangebot an. Der Arbeitgeber zahlte an alle Arbeitnehmer, die die Änderung angenommen hatten und die sich am 31. Dezember 2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden, eine einmalige freiwillige Sonder- zahlung iHv. 300,00 € brutto. Ein Arbeitnehmer, der die Änderung nicht akzeptiert und folglich keine Sonderzahlung erhalten hatte, erhob Klage auf die Sonderzahlung. Die Entscheidung: Der Kläger argumentierte, der Arbeitgeber habe ihm die Sonderzahlung nicht vorenthalten dürfen, denn dies verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das BAG gab dem Kläger Recht. Dem Kläger steht die Sonderzahlung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Der Arbeitgeber dürfe grundsätzlich mit einer Sonder- zahlung die Arbeitnehmer belohnen, die die schlechteren Arbeitsbedingungen akzeptiert hatten. Allerdings dürfe der Arbeitgeber dann an die Sonderzahlung keine weiteren Bedingungen knüpfen, wie hier ein ungekündigtes Arbeits- verhältnis. Gerade damit mache er deutlich, mit der Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honorieren zu wollen. Diese Bedingung hat auch der Kläger erfüllt, womit seine Klage letztlich erfolgreich war. Rechtsanwalt Oliver Sonntag, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat
festgestellt, dass ein in einem Formular-Mietvertrag
enthaltenes Verbot der
Rechtsanwalt
Michael Finke, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Die Düsseldorfer Tabelle,
Unterhaltsrichtlinie für die betragsmäßige Feststellung
von Kindes- und Ehegattenunterhalt, hat Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier. Spätestens alle zwei Jahre sollte eine Überprüfung der jeweiligen Unterhaltszahlung verlangt werden. Rechtsanwalt Volker Munsch, Fachanwalt für Familien- & Erbrecht
Der Bundesgerichtshof hat viele Klauseln
in Mietverträgen, die die Schönheitsreparaturen auf die
Mieter abwälzten,
Rechtsanwalt Michael Finke, Fachanwalt für Miet- und
WEG-Recht Im Bereich des Familienrechts gibt es Mythen, die nicht klein zu kriegen sind. So ist etwa die Auffassung kaum
auszurotten, dass gegen den Widerstand eines an der Ehe
festhaltenden Ehepartners Ein weiterer, weit schwerwiegenderer Irrtum ist die Meinung, man könne – zumeist aus Kostengründen – eine Scheidungsauseinandersetzung mit einem Anwalt/einer Anwältin bewerkstelligen. Diese Auffassung ist falsch! Rechtsanwälte sind – anders als Notare –
einseitige Interessenvertreter ihrer Mandanten. Schon die
gemeinsame Es liegt in der Natur der Sache, dass
Ehegatten, deren Wege auseinander gehen, unterschiedliche
Interessen haben. Auch das sonstige Verhalten im
Trennungs-/Scheidungskonflikt kann von taktischen
Überlegungen geprägt sein, die sich Zusammenfassend gilt: Es gibt keinen
gemeinsamen Anwalt! Beim Anwalt sparen zu wollen kann sich
vielmehr als böser Übrigens: Schon nach einem Jahr Trennung
kann geschieden werden, wenn sich das Familiengericht von
der Zerrüttung
Rechtsanwalt Volker Munsch, Fachanwalt
für Familien- & Erbrecht Umsonst ist nicht kostenlos! Die Wirksamkeit von Renovierungsklauseln in Wohnraummietverträgen war bereits mehrfach Gegenstand der Bericht- erstattung in der Presse. Zunehmend taucht jedoch das Problem auf, dass Mieter aufgrund einer unerkannt gebliebenen unwirksamen Renovierungsklausel Dekorationsarbeiten in der Wohnung selbst ausführen, wenngleich sie rechtlich hierzu nicht verpflichtet waren. Durch eine jüngst veröffentliche Entscheidung des Amtsgerichts Weimar, AZ: 10 C 452/08 vom 25.09.2009 wurde der Umfang des sich ergebenden Wertersatzanspruchs geklärt. Der Fall: Ein Formular-Mietvertrag enthielt eine unwirksame Renovierungsklausel, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung in renoviertem Zustand zurückgeben muss. Die Mieterin renovierte die Wohnung mit einem Zeitaufwand von 32 Stunden. Später verlangte sie die Kosten der Renovierung vom Vermieter auf der Basis eines fiktiven Handwerkerkosten- voranschlags i.H.v. 663,60 € erstattet. Die Entscheidung:
Das Gericht bejaht den Anspruch in Höhe von 434,00 €. Renoviert der Mieter, obwohl die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, hat er einen Anspruch auf Wertersatz. Führt der Mieter diese Arbeiten in Eigenleistung aus, bemisst sich der Wertersatz nach der üblichen Vergütung. Das Gericht hat einen Stundensatz von 12,00 € und pauschal 50,00 € geschätzte Materialkosten anerkannt, ohne dass die Grundlage der richterlichen Schätzung klar wird. Praxishinweis: Für die Höhe der Vergütung sollte in ähnlich gelagerten Fällen auf Mindestlöhne nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (Hilfskräfte) zurückgegriffen werden. Hier sind 10,70 € bis 11,00 € pro Stunde einschlägig. Zudem sollte eine möglichst exakte kalendarische Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden gefertigt werden. Rechtsanwalt Udo Stein, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Räumungsurteil: Der „miese“ Untermietertrick Der Vermieter kann bei der Erhebung einer Räumungsklage gegen einen etwa zahlungsunwilligen Mieter nicht vorsichtig genug sein. Es genügt nicht allein, erfolgreich einen Räumungstitel gegen den im Mietvertrag namentlich genannten Nutzer zu erlangen. Das Dilemma: Immer dann wenn sich weitere Personen, etwa ein Untermieter oder ein nicht ehelicher Lebensgefährte in der Wohnung dauerhaft aufhalten, wird ein mit der Räumung beauftragter Gerichtsvollzieher selbige mit der Begründung ablehnen, dass diese Person nicht im Räumungstitel steht. Seit der Entscheidung des BGH vom 19.03.2008 ist auch gegen diese Personen ein eigener Räumungstitel erforderlich. Diese Ausgangssituation kann für Vermieter zum Desaster werden. Hatten sie es unterlassen, Ehepartner oder nicht eheliche Lebensgefährten des Mieters in der Räumungsklage mit zu verklagen, kann eine Zwangsräumung nicht erfolgreich sein. Dies ungeachtet der Frage, ob der Vermieter wusste, dass sich andere Personen außer dem Mieter in der Wohnung dauerhaft aufhalten oder ob diese namentlich bekannt sind. Selbst in diesen Fällen konnte der Vermieter mit der Zwangsräumung scheitern. Das Hintertürchen
Zum großen Glück auf Räumung klagender Vermieter hat der BGH in der Entscheidung vom 19.03.2008 einen kleinen Hoffnungsschimmer gelassen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben soll durch die Aufnahme einer mietvertrags- fremden Person die Zwangsräumung dann nicht ausgeschlossen sein, wenn der Vermieter vor Einleitung des Räumungsprozesses etwa im Kündigungsschreiben abgefragt hat, ob außer den im Mietvertrag ausgewiesenen Personen weitere Menschen dort ihren Lebensmittelpunkt gebildet haben. Daher gilt: Erst fragen, dann klagen. Rechtsanwalt Udo Stein, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mündliche Nutzungszusagen im Mietrecht Häufig erweitern die Parteien den ursprünglichen Vertragsinhalt im Laufe der Jahre, ohne dass diese Änderungen schriftlich festgehalten werden. Der Fall: Über zehn Jahre lang hatte ein Mieter die Dachterrasse des Mehrfamilienhauses, in dem er wohnte, nutzen können. Im Mietvertrag war dies nicht vorgesehen. Der Vermieter hatte ihm und einigen anderen Mietern jedoch die Nutzung gestattet. Danach widerrief der Vermieter die Nutzungserlaubnis, da er beabsichtigte, die Terrasse zu vermieten. Der Mieter war zu Zahlungen aber nicht bereit und beharrte auf künftiger unentgeltlicher Nutzung. Daraufhin zog sein Vermieter vor Gericht. Die Entscheidung: Das Kammergericht Berlin hat dem Vermieter Recht gegeben und keine stillschweigende Einbeziehung der Terrassennutzung in den Mietvertrag angenommen. Die Dachterrasse sei aber weiterhin auch keine typische Gemeinschaftseinrichtung, wie etwa ein Aufzug oder Fahrradkeller, die grundsätzlich allen Mietern zur Verfügung steht. Die Dachterrasse stand hingegen nur einzelnen Mietern zur Verfügung. Der Vermieter habe die Nutzung gestattet, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein. Da eine vertragliche Regelung zur Nutzung der Fläche fehle, konnte der Vermieter die Erlaubnis zur Nutzung jederzeit frei also ohne anerkennenswerten Grund und ohne Fristsetzung widerrufen. Rechtsanwalt Udo Stein, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Seit dem 1. Januar 2012 beträgt der Basiszinssatz 0,12%, sodass sich ein Zins nach § 288 Abs. 1 BGB von 5,12 % ergibt. Prognosen
abzugeben über den Erfolg von Internetangeboten, ist nicht
einfach. Das Angebot des Bundes, der ein virtuelles
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