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Was kostet die
Tätigkeit des Rechtsanwaltes?
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich vorgeschrieben. Im
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist geregelt,
welche Gebühren für
anwaltliche Tätigkeiten anfallen. Grundsätzlich sind gewisse Rahmen vom
Gesetzgeber vorgegeben.
Sie können mit Ihrem Anwalt auch
Honorarvereinbarungen treffen. Dann richtet sich das, was Sie zu zahlen
haben, nicht nach
dem RVG, sondern nach der Vereinbarung. Ein Anwalt
darf dabei mit Ihnen ein Honorar, das niedriger ist als die Gebühren
nach dem RVG, nur in wenigen Ausnahmefällen vereinbaren.
Der AnwaltVerein empfiehlt, die Gebührenfrage bei Übertragung des
Mandates zu klären. Unsere Mitglieder erteilen insoweit
gerne und
ausführlich Auskünfte. Ihr Rechtsanwalt ist in der Lage, die
voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu berechnen.
Die
Gebührenregelung ist nicht in allen Rechtsgebieten gleich. Zudem
besteht die Möglichkeit, eine Übernahme der
Rechtsanwalts- und
Gerichtskosten durch die Staatskasse zu beantragen.
Zivilrecht
Hier richtet sich die Gebührenhöhe nach dem Wert des
Streitgegenstandes, der vom Rechtsanwalt bearbeitet wird.
Ist der Wert
des Streitgegenstandes hoch, erhält der Rechtsanwalt auch ein höheres
Honorar. In Auseinandersetzungen
mit geringen Streitwerten reduzieren
sich die gesetzlichen Gebühren entsprechend.
Verwaltungsrecht
Auch hier richten sich die Gebühren nach dem RVG unter Berücksichtigung
des Gegenstandswertes.
Strafrecht:
Im Strafrecht bemessen sich die Gebühren nach den jeweiligen
anwaltlichen Tätigkeiten in den verschiedenen Verfahrens-
abschnitten.
Das RVG legt für diese Gebühren jeweils einen bestimmten Rahmen fest,
also Mindest- und Höchstgebühren,
die sich nach dem jeweiligen Umfang
bemessen.
Bei einer höheren Straferwartung kann Ihnen ein Pflichtverteidiger
beigeordnet werden. Die Gebühren des Rechtsanwaltes
werden von der
Staatskasse in diesen Fällen vorgestreckt. Das Gericht prüft auch
selbst, ob eine Beiordnung erforderlich ist
und schlägt Ihnen einen
Pflichtverteidiger vor. An diesen Vorschlag sind Sie nicht gebunden.
Sie können einen Rechtsanwalt
Ihrer Wahl beauftragen und ihn bitten,
die Beiordnung zu beantragen.
Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in einer Vielzahl von Fällen die
Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten. Da die Kostenübernahme vom
Rechtsgebiet, dem Stand des Verfahrens oder den Regelungen im
Versicherungsvertrag abhängt,
führt die Rechtsschutzversicherung eine
eigene Prüfung durch, ob sie im konkreten Fall für die Kosten aufkommt.
Es
empfiehlt sich, die Kostenübernahme vorab mit Ihrer Versicherung zu
klären.
Vorschuss
Der Rechtsanwalt verlangt in der Regel einen angemessenen Vorschuss.
Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe
der entstehenden Gebühren sowie der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung.
Rechtsberatung
Anwalt und Mandant sollen nach dem Gesetz für eine Beratung generell
eine Gebührenvereinbarung treffen. Wird eine solche Vereinbarung nicht
getroffen, bemisst sich die Gebühr nach der üblichen Gebühr. In diesem
Falle dürfen die Kosten für die
anwaltliche Beratung unabhängig von der
Höhe des Gebührenwertes maximal 250 EUR und der gesetzlichen
Mehrwertsteuer,
für eine Erstberatung maximal 190 EUR und der
gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen.
Beratungshilfe
Bei den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte können Rechtsuchende mit
geringem Einkommen einen so genannten Beratungshilfeschein erhalten.
Mit diesem Beratungshilfeschein können sie sich bei einem Anwalt ihrer
Wahl beraten lassen.
Der Anwalt rechnet dann seine Kosten mit der
Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts ab. Mandanten haben dann lediglich
eine Zuzahlung von 10,00 € an den Anwalt zu leisten.
Prozesskostenhilfe
Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann Prozesskostenhilfe
(PKH) beantragt werden.
Soweit die Klage gegen Sie gerichtet ist, wird auf Antrag Ihres
Rechtsanwaltes im laufenden Verfahren geprüft, ob PKH
bewilligt werden
kann. Voraussetzung hierfür sind einerseits Ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sowie
andererseits die Erfolgsaussichten der
Verteidigung gegen die Klage.
Sofern Sie selbst einen Anspruch gerichtlich geltend machen wollen,
kann vorab ein Antrag auf PKH bei Gericht eingereicht
und die
Klageerhebung von der Bewilligung abhängig gemacht werden. Die PKH
betrifft nur die bei Ihrem Anwalt anfallenden
Kosten sowie die
Gerichts- und Sachverständigenkosten. Im Falle des Unterliegens haben
Sie die Kosten des Klagegegners
selbst zu tragen.
Das Gericht ist berechtigt, bis zu 4 Jahren nach Abschluss des
Verfahrens zu prüfen, ob sich Ihre Einkommensverhältnisse
verbessert
haben. Sollten im Zeitpunkt der Überprüfung die Voraussetzungen für die
Bewilligung von PKH nicht mehr vorliegen,
sind Sie zur Erstattung der
vorgestreckten Beträge verpflichtet.
Kosten des Verfahrens
Im Zivilrecht bezahlt im Falle eines erfolgreichen Rechtsstreits der
Prozessgegner die Kosten des Rechtsstreits. Dazu ge-
hören die Kosten des
Anwalts, des Gerichts und von Sachverständigen. Die Kosten werden im
Verhältnis des Gewinnens
und Verlierens verteilt. Im Arbeitsrecht muss
jede Partei in der ersten Instanz ihre eigenen Kosten, auch die
Anwaltskosten,
im Falle eines Sieges selbst bezahlen. Im Strafrecht
trägt bei Freispruch die Staatskasse die Anwaltsgebühren. In allen
anderen Fällen, muss der Rechtsuchende, auch wenn er zu Unrecht
beschuldigt wurde, die Kosten selbst tragen.
Bei Verkehrsunfällen sind Anwaltskosten des Geschädigten Teil des
Schadens, der von der Versicherung des Unfall-
verursachers zu tragen
ist.
Weitere Informationen finden Sie
auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.
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